Rechtssicherheit · Schweiz
LED-Lichttherapie in der Schweiz: Wer darf behandeln?
Die LED-Lichttherapie arbeitet mit kontinuierlicher, inkohärenter Photobiomodulation. Die Schweiz beurteilt sie nicht nach der Leistung des Geräts, sondern nach der behandelten Indikation: Art. 5 Abs. 1 V-NISSG knüpft an die Behandlungen nach Anhang 2 an. Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung und Striae verlangen damit den Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung, während Altersflecken, Melasma und Psoriasis ärztlich bleiben.
Diese Seite ordnet das Verfahren für Betreiber:innen ein: den Rechtsrahmen, den Sachkundenachweis, die Pflichten im laufenden Betrieb, die Grenze zur ärztlichen Behandlung und die Folgen eines Verstoßes.
Antwort
Dürfen Kosmetiker:innen in der Schweiz LED-Lichttherapie anbieten?
Ja, ohne Arzt, aber mit dem Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung, sobald eine Indikation nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der V-NISSG behandelt wird. Dazu zählen Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi bis 3 Millimeter.
| Wer darf behandeln | Kosmetiker:innen mit dem SN Haut und Pigmentierung, ohne Arzt. Ärzt:innen und ihr direkt unterwiesenes Personal sind von der formellen Nachweispflicht befreit |
|---|---|
| Was dafür nötig ist | Modul Grundlagen, Modul Technologien und das BKF-Zertifikat Haut und Pigmentierung, dazu ein nach MepV verkehrsfähiges Gerät |
| Wo die Erlaubnis endet | Bei den Diagnosen nach Anhang 2 Ziffer 2.1, in der Augenzone bis zehn Millimeter sowie bei photodynamischer Therapie und PUVA |
| Maßgebliches Recht | V-NISSG Art. 5 Abs. 1 und Anhang 2 Ziffer 1.1 und 2.1, BAG-Vollzugshilfe Fassung August 2025, MepV, Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 Anhang VI |
Die Schweiz ist damit strenger als Österreich, wo dasselbe Verfahren ohne jeden Zusatznachweis im Kosmetikgewerbe liegt, und anders gebaut als Deutschland, wo der beanspruchte wesentliche Gewebeeffekt die NiSV-Fachkunde auslöst.
Rechtsrahmen
Warum entscheidet die Indikation und nicht die Leistung des Geräts?
Weil Art. 5 Abs. 1 V-NISSG genau so formuliert ist. Erfasst sind Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1, die mit Produkten erbracht werden, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen. Eine Leistungsschwelle nennt die Verordnung nicht, und deshalb führt die Frage nach Watt oder Milliwatt bei diesem Verfahren in die Irre.
| Behandelte Indikation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Anhang 2 Ziffer 1.1 | Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi bis 3 Millimeter: SN Haut und Pigmentierung |
| Haarentfernung mit gepulster LED | Hochenergetische gepulste LED ist dem IPL gleichgestellt. Die Vollzugshilfe nennt sie ausdrücklich als LED im Pulsbetrieb und LED-Haarentfernung: SN Haarentfernung mit IPL |
| Anhang 2 Ziffer 2.1 | Arztreserviert, auch mit Sachkundenachweis. Dazu zählen unter anderem aktinische und seborrhoische Keratosen, Altersflecken, Angiome über 3 Millimeter, Dermatitis, Ekzeme, Feuermale, Keloide, Melasma, Psoriasis, Vitiligo, Warzen und Xanthelasmen |
| Nicht erfasste Methoden | Die Low-Level-Lichttherapie gegen Haarausfall der Kopfhaut führt die Vollzugshilfe ausdrücklich unter den nicht unter die V-NISSG fallenden Methoden |
Zur Geräteeinstufung kommt eine formale Unterscheidung hinzu, die in Datenblättern oft vermischt wird: Nicht kohärente Strahlungsquellen werden nach SN EN 62471 in Risikogruppen eingeteilt, Laser dagegen nach SN EN 60825-1 in Laserklassen. Die Vollzugshilfe weist eigens auf widersprüchliche Geräteangaben wie Laser-LED-Haarentfernung hin, und eine solche Angabe ist ein Warnsignal für das Dokument, nicht für das Gerät.
Sachkunde
Welchen Sachkundenachweis brauchen Kosmetiker:innen?
Den Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung. Er ist dreistufig aufgebaut und wird über die vom Bundesamt für Gesundheit anerkannten Prüfungsstellen abgelegt.
| Stufe | Inhalt |
|---|---|
| Modul Grundlagen | Anatomie von Haut, Follikel, Gefäß und Nagel, Pathophysiologie und dermatologische Basisdiagnostik, also die Unterscheidung gutartiger von bösartigen Läsionen und die rechtzeitige Überweisung |
| Modul Technologien | Geräte- und Strahlenphysik, Chromophorabsorption, Risikogruppen nach SN EN 62471 und Laserklassen nach SN EN 60825-1 |
| BKF Haut und Pigmentierung | Das behandlungsspezifische Zertifikat für Akne, Falten, Narben, PIH, Striae sowie Couperose und Spinnennävi bis 3 Millimeter, ausdrücklich mit nicht ablativem Laser, IPL, LED und Radiofrequenz |
| Anrechnung | Ein Schweizer EFZ, eine FA oder eine HFP verkürzen die Grundlagen. Die BKF-Praxismodule bleiben für alle vollständig verpflichtend |
Wer zusätzlich die gepulste LED-Haarentfernung anbietet, braucht das gesonderte Zertifikat Haarentfernung mit IPL. Ausländische Zertifikate, EU-Laserschutzkurse und Gerätelizenzen von Herstellern werden vom Bundesamt für Gesundheit nicht anerkannt.
Betreiberpflichten
Welche Pflichten gelten im laufenden Betrieb?
Der Sachkundenachweis betrifft die Person. Unabhängig davon bestehen Pflichten für das Gerät, den Betrieb und die Aufnahme der Kund:in, und bei Lichtanwendungen sind sie ungewöhnlich konkret, weil das europäische Recht hier eine eigene Liste führt.
| Pflicht | Was verlangt wird |
|---|---|
| Gerät | Verkehrsfähigkeit nach MepV, mit Konformitätsunterlagen und Gebrauchsanweisung im Betrieb. Kennzeichnung nach SN EN 62471 |
| Augenschutz | Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 verlangt, dass die Augen dem Licht keinesfalls ausgesetzt werden und ein Augenschutz mitgeliefert wird |
| Anwendungsverbote | Keine Anwendung auf Haut mit erhöhtem Hautkrebsrisiko und auf entzündeten Stellen. Als Gegenanzeigen nennt derselbe Anhang photosensitive Epilepsie, Diabetes und Schwangerschaft |
| Kantonale Vorgaben | Hygiene-, Bewilligungs- und Dokumentationsvorgaben für Kosmetikbetriebe, die je Kanton abweichen |
| Dosis und Dokumentation | Dosis und Intervalle gehören in die Gebrauchsanweisung und sind einzuhalten. Gesundheitsdaten unterliegen dem DSG |
Die Anamnese hat bei diesem Verfahren einen anderen Schwerpunkt als bei den hautwirksamen Geräten, und in der Schweiz eine zweite Funktion dazu. Ein Fitzpatrick-Tor gibt es nicht, weil kein thermischer Melanin-Effekt auftritt. Entscheidend sind die Lichtempfindlichkeit, der Augenschutz und die Abgrenzung zur photodynamischen Therapie, nach der 48 Stunden zu warten ist. Die Epilepsie betrifft dabei nur den Pulsbetrieb, weil Flackerfrequenzen von etwa 15 bis 25 Hertz als auslösend gelten, und photosensibilisierende Medikamente sind für sichtbares Licht nicht belegt. Die zweite Funktion ist die rechtliche: Was im Bogen als Behandlungsgrund steht, entscheidet über die Einordnung nach Anhang 2, und die Unterscheidung zwischen der zugänglichen postinflammatorischen Hyperpigmentierung und dem arztreservierten Melasma muss dort fallen. Welche Fragen das im Einzelnen bedeutet, führt der Anamnesebogen zur LED-Lichttherapie Frage für Frage auf, jeweils mit der Angabe, ob die Antwort die Behandlung ausschließt, verschiebt oder nur das Protokoll ändert.
Grenze
Welche LED-Anwendungen bleiben ärztlich?
Die Diagnosen der Ziffer 2.1, die Augenzone und zwei namentlich verbotene Verfahren. Keine dieser Grenzen lässt sich durch ein weiteres Zertifikat überwinden.
| Grenze | Was darunter fällt |
|---|---|
| Diagnosen nach Anhang 2 Ziffer 2.1 | Aktinische und seborrhoische Keratosen, Altersflecken, Angiome über 3 Millimeter, Dermatitis, Ekzeme, Feigwarzen, Fibrome, Feuermale, Keloide, Melasma, Psoriasis, Syringiome, Talgdrüsenhyperplasie, Varizen und Besenreiser, Vitiligo, Warzen und Xanthelasmen |
| Augenlider und Zone bis zehn Millimeter zum Auge | Nach Ziffer 2.2 ärztlich. Die Augenbrauen gelten als außerhalb dieser Zone |
| Photodynamische Therapie und PUVA | In der Kategorie Haut und Pigmentierung ausdrücklich verboten |
Die erste Grenze ist im Alltag die anspruchsvollste, weil sie eine Unterscheidung verlangt, die man sehen muss: Die postinflammatorische Hyperpigmentierung ist mit Sachkundenachweis zugänglich, der Altersfleck und das Melasma sind es nicht. Genau dafür ist das Modul Grundlagen mit seiner dermatologischen Basisdiagnostik gedacht, und genau deshalb ist es nicht durch eine Geräteschulung zu ersetzen.
Kombination
Braucht das Aquafacial mit Lichttherapie einen Sachkundenachweis?
Ja. Das ist ein Punkt, an dem in der Branche lange die gegenteilige Auskunft im Umlauf war, und er betrifft eine sehr häufige Kombination, weil der LED-Schritt in vielen Studios der Abschluss einer Aqua-Dermabrasion ist.
| Konstellation | Einordnung in der BAG-Vollzugshilfe |
|---|---|
| Aquafacial-Basisbehandlung ohne Lichttherapie | In der Spalte der nicht unter die V-NISSG fallenden Methoden. Kein Sachkundenachweis |
| Aquafacial mit Lichttherapie | In der Spalte der verwendeten Technologien des SN Haut und Pigmentierung. Sachkundenachweis erforderlich |
| Niederenergetischer Glow-Abschluss ohne behandelten Hautzustand | Nicht erfasst, solange keine Indikation nach Anhang 2 Ziffer 1.1 behandelt wird |
| Low-Level-Lichttherapie gegen Haarausfall | Nicht erfasst, die Vollzugshilfe nennt sie ausdrücklich |
Maßgeblich ist die Bundesvorgabe. Ein kantonales Merkblatt, das die Kombination von Aquafacial und Lichttherapie als nicht sachkundenachweispflichtig nannte, steht gegen die BAG-Vollzugshilfe zum 2. Abschnitt der V-NISSG in der Fassung August 2025 und ist damit überholt. Nach Art. 5 Abs. 1 V-NISSG entscheidet die behandelte Indikation, nicht die Geräteleistung. Die vollständige Einordnung der Plattform zeigt Aquafacial in der Schweiz.
Sanktionen
Was kostet ein Verstoß in der Schweiz?
Seit dem 1. Juni 2024, dem Ende der fünfjährigen Übergangsfrist, ist die Behandlung ohne den erforderlichen Sachkundenachweis ein Offizialdelikt. Die Behörden ermitteln von Amts wegen, es braucht keine Anzeige einer geschädigten Person. Möglich sind unangekündigte Inspektionen, die Beschlagnahme des Geräts und ein Strafverfahren.
Bei diesem Verfahren ist der Aufgriffspunkt besonders greifbar, denn geprüft wird nicht die Leistung des Panels, sondern das Behandlungsmenü. Dort steht, welche Indikation angeboten wird, und daraus folgt, ob ein Sachkundenachweis erforderlich war. Wer eine Behandlung nach Ziffer 2.1 anbietet, etwa gegen Altersflecken oder Psoriasis, hat zudem eine arztreservierte Anwendung erbracht.
Verantwortung
Wer trägt die Verantwortung, KROND oder das Studio?
Die Einordnung der angebotenen Indikationen und die Beachtung der kantonalen Vorgaben liegen in der alleinigen Verantwortung der Käufer:in beziehungsweise Betreiber:in. KROND liefert das Gerät, die rechtskonforme Anwendung obliegt dem Studio.
| Bereich | Wer verantwortet ihn |
|---|---|
| Gerät | KROND liefert das CE-konforme Gerät mit Datenblatt, Augenschutz und der Gebrauchsanweisung mit Dosis und Intervallen |
| Sachkundenachweis | Das Studio hält den SN Haut und Pigmentierung vor, sobald es Indikationen nach Anhang 2 Ziffer 1.1 behandelt |
| Indikationsabgrenzung | Das Studio unterscheidet die zugänglichen Befunde von den arztreservierten nach Ziffer 2.1 und hält die Augenzone frei |
| Kantonale Bewilligungen | Das Studio klärt und erfüllt die Bewilligungs- und Hygienevorgaben seines Kantons |
Besteht Unklarheit über die Einordnung des eigenen Angebots, ist die zuständige kantonale Stelle vor der Inbetriebnahme zu konsultieren. Ihre Auskunft geht jeder allgemeinen Darstellung vor.
FAQ
Häufige Fragen zur LED-Lichttherapie in der Schweiz
Die Fragen, die Studiobetreiber:innen vor dem Kauf am häufigsten stellen, kurz beantwortet.
Dürfen Kosmetiker:innen in der Schweiz LED-Lichttherapie anbieten?
Ja, ohne Arzt, aber mit dem Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung, sobald eine Indikation nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der V-NISSG behandelt wird. Dazu zählen Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi bis 3 Millimeter.
Warum entscheidet in der Schweiz die Indikation und nicht die Leistung des Geräts?
Weil Art. 5 Abs. 1 V-NISSG an die Behandlungen nach Anhang 2 anknüpft, die mit Produkten erbracht werden, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen. Eine Leistungsschwelle nennt die Verordnung nicht. Dasselbe Panel ist damit erfasst oder nicht, je nachdem, wofür es eingesetzt und wie es angeboten wird.
Welche LED-Anwendungen bleiben in der Schweiz ärztlich?
Die Diagnosen nach Anhang 2 Ziffer 2.1, darunter aktinische und seborrhoische Keratosen, Altersflecken, Angiome über 3 Millimeter, Dermatitis, Ekzeme, Feuermale, Keloide, Melasma, Psoriasis, Vitiligo, Warzen und Xanthelasmen. Hinzu kommen Arbeiten an den Augenlidern und in der Zone bis zehn Millimeter zum Auge. Photodynamische Therapie und PUVA sind in der Kategorie Haut und Pigmentierung ausdrücklich verboten.
Braucht das Aquafacial mit Lichttherapie einen Sachkundenachweis?
Ja. Die BAG-Vollzugshilfe zum 2. Abschnitt der V-NISSG in der Fassung August 2025 führt die Kombination mit Lichttherapie in der Spalte der verwendeten Technologien des SN Haut und Pigmentierung. Die Basisbehandlung ohne Lichttherapie steht dagegen in der Spalte der nicht erfassten Methoden. Ein kantonales Merkblatt, das die Kombination als nicht sachkundenachweispflichtig nannte, ist damit überholt.
Gibt es LED-Anwendungen, die gar nicht unter die V-NISSG fallen?
Ja. Die Vollzugshilfe nennt die Low-Level-Lichttherapie gegen Haarausfall der Kopfhaut ausdrücklich unter den nicht erfassten Methoden, ebenso die Aquafacial-Basisbehandlung ohne Lichttherapie. Umgekehrt ist hochenergetische gepulste LED zur Haarentfernung dem IPL gleichgestellt und verlangt den SN Haarentfernung mit IPL.
Was kostet ein Verstoß bei der LED-Lichttherapie in der Schweiz?
Seit dem 1. Juni 2024 ist die Behandlung ohne den erforderlichen Sachkundenachweis ein Offizialdelikt: die Behörden ermitteln von Amts wegen, ohne Anzeige. Möglich sind unangekündigte Inspektionen, die Beschlagnahme des Geräts und ein Strafverfahren. Geprüft wird dabei das Behandlungsmenü, denn dort steht, welche Indikation angeboten wird.
Quellen
Quellen und Rechtsgrundlagen
- NISSG · Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.71) · Fedlex
- V-NISSG (SR 814.711) · Art. 5 Abs. 1 und Anhang 2 Ziffer 1.1, 2.1 und 2.2 · Fedlex
- BAG · Vollzugshilfe zum 2. Abschnitt der V-NISSG, Fassung August 2025 · erfasste und nicht erfasste Methoden
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346, Anhang VI · Augenschutz, Anwendungsverbote und Gegenanzeigen für Lichtanwendungen · EUR-Lex
Stand: September 2026. Zusammenfassung der internen KROND-Regulatorikanalyse für die Schweiz (V-NISSG Art. 5 Abs. 1 und Anhang 2 · BAG-Vollzugshilfe zum 2. Abschnitt, Fassung August 2025, Volltext geprüft am 17. September 2026 · SN EN 62471 und SN EN 60825-1 · Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 Anhang VI).
Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle.
Die Einordnung der übrigen Verfahren und Länder zeigt Rechtssicherheit & Betreiberrecht.