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Markenschutz

Markenanmeldung: ein Antrag, 27 Länder

Eine Unionsmarke ist eine beim EUIPO in Alicante eingetragene Marke, die einen Namen mit einer einzigen Anmeldung in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützt. Das Verfahren läuft vollständig schriftlich über ein Online-Portal, ein Behördengang ist nicht vorgesehen.

Eintragungsurkunden des EUIPO für die Unionsmarken KROND und sugarbody
Ämter

Was ist das EUIPO?

Das EUIPO ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante. Es führt das Register der Unionsmarken. Eine einzige Anmeldung beim EUIPO schützt einen Namen in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine zusätzliche Anmeldung in den einzelnen Ländern ist dafür nicht nötig.

Welches Amt ist für Deutschland, Österreich und die Schweiz zuständig?

Jedes Land führt sein eigenes Register: das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München, das Österreichische Patentamt in Wien und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern. Wer beim EUIPO anmeldet, erhält Deutschland und Österreich automatisch mit und muss DPMA und Österreichisches Patentamt gar nicht mehr befassen. Die Schweiz ist der Sonderfall, weil sie kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Markenämter für die Europäische Union, Deutschland, Österreich und die Schweiz
AmtZuständig fürEine Anmeldung dort schützt
EUIPOEuropäische Union, Sitz Alicantealle 27 Mitgliedstaaten, Deutschland und Österreich eingeschlossen
DPMADeutschland, Sitz Münchennur Deutschland
Österreichisches PatentamtÖsterreich, Sitz Wiennur Österreich
IGESchweiz, Sitz Bernnur die Schweiz

Die Unionsmarke ersetzt DPMA und Österreichisches Patentamt, nicht das IGE

Deutschland und Österreich sind Mitgliedstaaten und damit von der Anmeldung in Alicante abgedeckt. Die Schweiz ist es nicht. Wer den Namen auch dort geschützt haben will, meldet zusätzlich beim IGE in Bern an, entweder direkt oder über eine internationale Registrierung bei der WIPO.

Amtsgebühren

Was kostet eine Marken­anmeldung?

Eine Unionsmarke kostet beim EUIPO 850 Euro Amtsgebühr für die erste Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro für jede weitere. Für ein Kosmetikstudio mit den beiden üblichen Klassen 44 und 35 sind das 900 Euro, gültig für zehn Jahre.

Gebührenstaffel des EUIPO

Amtsgebühren der Unionsmarke nach Anzahl der Klassen
UmfangAmtsgebühr
Erste Klasse, online850 €
Erste Klasse, auf Papier1.000 €
Zweite Klasse+ 50 €
Jede Klasse ab der dritten+ 150 €

Beispiel 1: Marke für ein Kosmetikstudio

Ein Studio behandelt Kundinnen und Kunden, wirbt unter dem eigenen Namen und verkauft später eine eigene Pflegelinie. Das sind drei verschiedene Tätigkeiten und damit drei Nizza-Klassen. Der Text in der zweiten Spalte ist der amtliche Klassentitel aus der Nizza-Klassifikation, auf der das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des EUIPO beruht.

Nizza-Klassen und Amtsgebühren für die Marke eines Kosmetikstudios
KlasseAmtlicher KlassentitelDeckt abGebühr
44Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaftjede Behandlung am Kunden, von der Haarentfernung bis zur Hautbehandlung850 €
35Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; BüroarbeitenWerbung unter dem Studionamen, Onlineshop, späteres Franchise+ 50 €
3Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteleine eigene Pflegelinie unter dem Studionamen+ 150 €
Summedrei KlassenBehandlung, Werbung und eigene Produkte, zehn Jahre1.050 €

Ohne eigene Pflegelinie bleiben die Klassen 44 und 35, das sind 900 Euro. Wer zusätzlich Schulungen oder eine Akademie plant, nimmt Klasse 41 dazu, amtlich „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“, und liegt bei 1.200 Euro für vier Klassen.

Beispiel 2: Marke für ein Bekleidungslabel

Bei Kleidung reicht die naheliegende Klasse 25 fast nie aus. Ein Label verkauft neben Kleidung fast immer Taschen, betreibt einen eigenen Onlineshop und ergänzt später Schmuck. Jede dieser Tätigkeiten liegt in einer eigenen Klasse, und Klasse 25 deckt keine davon mit ab.

Nizza-Klassen und Amtsgebühren für die Marke eines Bekleidungslabels
KlasseAmtlicher KlassentitelDeckt abGebühr
25Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungendie Kollektion selbst, dazu Schuhe, Mützen und Caps850 €
35Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; BüroarbeitenOnlineshop, Einzelhandel und Werbung unter dem Labelnamen+ 50 €
18Leder und Lederimitationen; Tierhäute und -felle; Reisegepäck und Tragetaschen; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Halsbänder, Leinen und Decken für TiereTaschen, Rucksäcke und Geldbörsen als Teil der Kollektion+ 150 €
14Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und ZeitmessinstrumenteSchmuck und Uhren unter demselben Namen+ 150 €
Summevier KlassenKleidung, Handel, Taschen und Schmuck, zehn Jahre1.200 €

Wer beim Start noch keinen Schmuck plant, meldet 25, 35 und 18 an und zahlt 1.050 Euro. Die Klassen 25 und 35 allein kosten 900 Euro, lassen aber Taschen und Accessoires ungeschützt.

Der häufigste Fehler bei Bekleidung ist die Anmeldung in Klasse 25 allein

Klasse 25 schützt Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, sonst nichts. Der Onlineshop unter demselben Namen liegt in Klasse 35, Taschen in Klasse 18, Schmuck in Klasse 14. Fehlt die Klasse, fehlt der Schutz, und nachtragen lässt sich eine Klasse nicht: dafür ist eine neue Anmeldung mit neuem Zeitrang nötig.

Alle Beträge sind öffentliche Amtsgebühren des EUIPO, Stand September 2026, und werden vom Amt eigenständig angepasst. Die Klassentitel sind wörtlich aus der Nizza-Klassifikation übernommen. Honorare für die Begleitung sind in den Beträgen nicht enthalten.

Verfahren

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung einer Unionsmarke ist ein reines Schriftverfahren. Es gibt keinen Termin, keine Vorsprache und keine Anwesenheitspflicht. Von der Recherche bis zur Urkunde laufen alle sieben Schritte über das Online-Portal des EUIPO und über E-Mail.

  1. 01

    vor der Anmeldung

    Recherche

    Prüfung im Unionsmarkenregister und in den nationalen Registern, ob eine identische oder ähnliche ältere Marke in denselben Klassen existiert. Dieser Schritt entscheidet über das Risiko des gesamten Verfahrens und lässt sich später nicht nachholen.

  2. 02

    vor der Anmeldung

    Klassen und Verzeichnis festlegen

    Auswahl der Nizza-Klassen und Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Das Verzeichnis wird auf die geplante Entwicklung ausgelegt, nicht auf den heutigen Stand, denn Klassen lassen sich später nicht ergänzen.

  3. 03

    Tag 1, Zahlung binnen eines Monats

    Anmeldung einreichen und Gebühr zahlen

    Mit dem Eingang der Anmeldung entsteht der Zeitrang. Die Grundgebühr ist innerhalb eines Monats zu zahlen, die Bearbeitung beginnt erst nach Zahlungseingang.

  4. 04

    Fast Track ca. 15 Arbeitstage, Standard ca. 43

    Prüfung durch das Amt

    Das EUIPO prüft Formalien und absolute Eintragungshindernisse, also ob das Zeichen überhaupt schutzfähig ist. Ob ältere Rechte bestehen, prüft das Amt an dieser Stelle nicht.

  5. 05

    nach der Prüfung

    Veröffentlichung

    Die Anmeldung erscheint im Unionsmarkenblatt und ist damit für jeden einsehbar. Ab diesem Tag läuft die Frist für Widersprüche.

  6. 06

    3 Monate Wartezeit

    Widerspruchsfrist

    Drei Monate, in denen Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen können. In dieser Zeit ist nichts zu tun, sie ist der längste Teil des Verfahrens und lässt sich nicht abkürzen.

  7. 07

    insgesamt 4 bis 5 Monate

    Eintragung

    Ohne Widerspruch wird die Marke eingetragen. Bis dahin vergehen im Fast-Track-Verfahren rund vier Monate, im Standardverfahren rund fünf, jeweils einschließlich der Widerspruchsfrist. Der Schutz gilt dann zehn Jahre ab dem Anmeldetag.

Nizza-Klassifikation

Welche Nizza-Klassen braucht ein Kosmetik­studio?

Markenschutz gilt immer nur in den angemeldeten Klassen. Für ein Kosmetikstudio sind Klasse 44 für die Behandlungen und Klasse 35 für Werbung und Geschäftsführung die Grundausstattung. Weitere Klassen kommen dazu, sobald eigene Produkte, Schulungen oder Handel geplant sind.

Nizza-Klassen und ihre Bedeutung für ein Kosmetikstudio
KlasseOffizieller KlassentitelRelevant, wenn
44Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiereimmer: Behandlungen am Kunden, die Kernklasse jedes Studios
35Werbung, Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung, Büroarbeitenimmer: Werbung unter dem Studionamen, Onlineshop, späteres Franchise
3Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflegeeine eigene Pflegelinie unter dem Studionamen geplant ist
41Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle AktivitätenSchulungen, Akademie oder Zertifikatskurse angeboten werden
5Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparatemedizinische Präparate unter eigenem Namen vertrieben werden

Was passiert, wenn eine Klasse fehlt?

Der Schutz endet an der Klassengrenze. Wer nur Klasse 44 angemeldet hat und zwei Jahre später eine eigene Pflegeserie verkauft, ist für diese Produkte nicht geschützt. Klassen lassen sich nachträglich nicht in eine bestehende Anmeldung einfügen, dafür ist eine neue Anmeldung mit neuem Zeitrang nötig.

Empfehlung

EUIPO oder nationales Amt: wo soll man anmelden?

KROND empfiehlt das EUIPO. Eine einzige Anmeldung deckt Deutschland, Österreich und 25 weitere Mitgliedstaaten ab, das Verfahren läuft vollständig über ein Online-Portal, und für den Zugang genügt ein kostenloses Benutzerkonto mit E-Mail-Adresse. Kein Schalter, kein Papierformular, kein Termin.

Was unterscheidet die beiden Wege im Alltag?

Anmeldung beim EUIPO und bei einem nationalen Amt im Vergleich
PunktEUIPONationales Amt
Abgedecktes Gebiet27 Mitgliedstaaten mit einer Anmeldungnur das jeweilige Land
Zugang zum Online-Verfahrenkostenloses Benutzerkonto mit E-Mail-Adressein Österreich eine ID Austria oder eine andere elektronische Identität nach eIDAS
Weg ohne Online-Zugangnicht nötig, das Portal steht jedem offenin Österreich Formular MA 1 per Post oder persönliche Abgabe im Kundencenter, eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig
Verfahren für den deutschsprachigen Raumeines für Deutschland und Österreich, dazu eines beim IGE für die Schweizdrei getrennte Verfahren mit drei Akten und drei Fristenkalendern

Der praktische Unterschied ist nicht die Gebühr, sondern die Zahl der Stellen, mit denen man zu tun hat. Beim EUIPO läuft alles über ein Konto und eine Akte. Der nationale Weg bedeutet in Österreich entweder eine ID Austria, die längst nicht jede und jeder hat, oder ein Papierformular, das mit einer Rückfrage zurückkommen kann.

Braucht man dafür eine Kanzlei?

Nein. Für Anmelder mit Sitz in der Europäischen Union ist eine Vertretung vor dem EUIPO nicht vorgeschrieben, das Formular steht jedem offen. Wer eine Kanzlei beauftragt, zahlt ein Honorar zusätzlich zur Amtsgebühr und führt danach jede Änderung, jede Fristsache und jede Verlängerung über diese Kanzlei, weil die Post des Amtes dorthin geht.

Wichtiger als die Frage, wer das Formular ausfüllt, ist die Frage, auf wessen Namen die Marke steht. KROND empfiehlt die Anmeldung auf die eigene natürliche Person: dann gehört die Marke der Inhaberin oder dem Inhaber, nicht der Gesellschaft und nicht einer beauftragten Kanzlei. Was das steuerlich und gesellschaftsrechtlich bedeutet, steht im Abschnitt Privatperson oder Firma.

Der teure Teil einer Markenanmeldung ist nicht das Formular

Die Kosten entstehen bei einer fehlenden Recherche und bei einem zu eng gefassten Verzeichnis, denn beides lässt sich nach der Anmeldung nicht mehr korrigieren. Wer selbst anmeldet, sollte genau diese beiden Schritte besonders gründlich machen.

Aus eigener Erfahrung

Zwei Marken.
Ohne Anwalt eingetragen.

„Ich habe zwei Marken selbst angemeldet, KROND und sugarbody, ohne juristische Vorkenntnisse und ohne Anwalt. Das hat mehrere tausend Euro an Honoraren gespart, und ich bin von keiner Kanzlei abhängig.“
Tomi Novelli, Gründer von KROND
Tomi Novelli, Gründer von KROND, mit aufgeklapptem Laptop
Empfehlung

Privatperson oder Firma: auf wen läuft die Marke?

KROND empfiehlt inhabergeführten Studios, die Marke auf eine natürliche Person anzumelden, nicht auf die Betriebsgesellschaft. Der Grund: die Marke bleibt bestehen, auch wenn die Firma geschlossen, verkauft oder durch eine neue ersetzt wird.

Die Marke überlebt die Firma

Wird die Betriebsgesellschaft aufgelöst, gehört eine auf sie eingetragene Marke zum Gesellschaftsvermögen und wird mitverwertet. Steht die Marke im Eigentum einer natürlichen Person, wechselt bei einer Neugründung nur der Firmenname im Impressum. Name, Logo, Domain, Beschilderung und die gesamte Website bleiben unverändert, weil sie an der Marke hängen und nicht an der Gesellschaft.

Die Marke kann an die eigene Firma lizenziert werden

Die Inhaberin oder der Inhaber kann der eigenen Gesellschaft die Nutzung der Marke gegen eine Lizenzgebühr gestatten. Die Gebühr ist bei der Gesellschaft Betriebsausgabe und beim Inhaber Einnahme. Die Nutzung durch die Lizenznehmerin zählt nach § 26 Abs. 2 MarkenG als rechtserhaltende Benutzung für den Inhaber, die Marke bleibt trotz Lizenzierung im Bestand geschützt.

Steuerliche Grenzen der Eigenlizenz

Die Eigenlizenz ist kein Automatismus. Die Lizenzgebühr muss schriftlich vereinbart sein und dem Fremdvergleich standhalten, üblich ist ein Prozentsatz des mit der Marke erzielten Umsatzes; ein überhöhter oder undokumentierter Satz wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Überlässt zudem eine beherrschende Person der eigenen GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, kann eine Betriebsaufspaltung entstehen: die Marke wird Betriebsvermögen, die Lizenzeinnahmen werden gewerbesteuerpflichtig, und eine spätere Beendigung löst die Besteuerung stiller Reserven aus. Beides gehört vor der Anmeldung auf den Tisch der Steuerberatung.

Wann die Anmeldung auf die Gesellschaft sinnvoll ist

Bei mehreren Gesellschaftern, geplantem Unternehmensverkauf oder Investorenbeteiligung gehört die Marke in der Regel in die Gesellschaft, weil Käufer und Investoren die Marke im Unternehmen erwarten. Die Empfehlung zur natürlichen Person gilt für inhabergeführte Studios ohne Fremdkapital.

Förderung

EUIPO KMU-Fonds: 75 Prozent der Gebühren zurück

Der KMU-Fonds des EUIPO erstattet kleinen und mittleren Unternehmen aus der EU 75 Prozent der Amtsgebühren einer nationalen oder EU-weiten Markenanmeldung, höchstens 700 Euro je Unternehmen und Förderrunde. Entscheidend ist die Reihenfolge: der Gutschein muss vor der Markenanmeldung beantragt und bewilligt sein.

Erstattungssätze des EUIPO KMU-Fonds
AnmeldungErstattungObergrenze
Unionsmarke beim EUIPO75 %700 €
Nationale Marke bei DPMA oder Österreichischem Patentamt75 %700 €
Internationale Registrierung über die WIPO50 %700 €

In welcher Reihenfolge muss man vorgehen?

  1. 01

    Gutscheinantrag beim EUIPO stellen.

  2. 02

    Bewilligung abwarten, in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen.

  3. 03

    Erst danach die Marke anmelden und die Amtsgebühr zahlen.

  4. 04

    Erstattung mit Zahlungsnachweis beantragen.

Die Reihenfolge entscheidet über die Förderung. Wer zuerst anmeldet und danach den Gutschein beantragt, verliert sie vollständig. Erstattet werden ausschließlich Gebühren, die nach der Bewilligung angefallen sind.

Wer ist antragsberechtigt?

Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten, definiert als eigenständige Unternehmen mit höchstens 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Einzelunternehmen und Soloselbstständige sind ausdrücklich eingeschlossen. Gefördert wird einmal je Gutscheinart und Förderrunde, in der Praxis also einmal pro Jahr.

Passt der Fonds zur Anmeldung auf eine natürliche Person?

Nur eingeschränkt, und hier liegt eine echte Weggabelung. Der Fonds fördert Unternehmen, nicht Privatpersonen ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Einzelunternehmerinnen und Soloselbstständige gelten als KMU, melden unter ihrem eigenen Namen an und erhalten die Erstattung, beides zugleich. Wer die Marke dagegen als reine Privatperson neben einer GmbH halten will, kann den Fonds für diese Anmeldung in der Regel nicht nutzen. Die Entscheidung lautet dann: einmalig bis zu 700 Euro Förderung, oder dauerhafte Trennung von Marke und Gesellschaft.

Stand September 2026. Die Förderrunde 2026 läuft vom 2. Februar bis zum 4. Dezember 2026. Der Gutschein für Marken und Designs ist wegen hoher Nachfrage seit Mitte 2026 ausgeschöpft und nimmt keine neuen Anträge mehr an, der Patentgutschein bleibt offen. Die nächste Runde wird üblicherweise zu Jahresbeginn eröffnet.

Daraus folgt eine einfache Abwägung: Wer nicht unter Zeitdruck steht, wartet auf die Öffnung der nächsten Runde und spart bis zu 700 Euro. Wer den Namen dringend sichern muss, meldet sofort an, denn der Zeitrang ist mehr wert als die Förderung.

Ehrliche Einordnung

Was eine eingetragene Marke nicht leistet

Eine Eintragung ist ein Recht, keine Garantie. Vier Punkte, die vor der Anmeldung bekannt sein sollten.

Das EUIPO prüft nicht, ob der Name frei ist

Das EUIPO prüft eine Anmeldung nur auf absolute Eintragungshindernisse, also darauf, ob das Zeichen überhaupt schutzfähig ist. Ob bereits eine identische oder ähnliche ältere Marke existiert, prüft das Amt nicht von Amts wegen. Ältere Rechte werden nur wirksam, wenn deren Inhaber innerhalb der Widerspruchsfrist selbst Widerspruch einlegen. Eine Eintragung ist deshalb kein Beleg dafür, dass der Name frei war.

Ein einziger Widerspruch kann die ganze EU-Marke stoppen

Die Unionsmarke ist einheitlich. Ein erfolgreicher Widerspruch aus einem einzigen Mitgliedstaat kann die Eintragung für alle 27 Länder verhindern. In diesem Fall lässt sich die Anmeldung in nationale Anmeldungen umwandeln und behält dabei den ursprünglichen Zeitrang, in allen Ländern, in denen kein Hindernis besteht.

Nach fünf Jahren gilt Benutzungszwang

Eine eingetragene Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ernsthaft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Danach kann jeder die Löschung wegen Nichtbenutzung beantragen. Die Benutzung durch eine Lizenznehmerin mit Zustimmung der Inhaberin zählt als rechtserhaltende Benutzung, die Lizenz an die eigene Gesellschaft ist insoweit unschädlich.

Firmenbuch und Domain sind kein Markenschutz

Eine Eintragung im Firmenbuch oder Handelsregister und eine registrierte Domain begründen keine eingetragene Marke. Sie verhindern nicht, dass ein Wettbewerber denselben Namen als Marke anmeldet und die Nutzung anschließend untersagt, samt Domain, Logo und Beschilderung.

Leistungsumfang

Wie KROND bei der Marken­anmeldung unterstützt

Bei der Markenanmeldung erhält ein Kosmetikstudio von KROND die gesammelten, allgemein zugänglichen Informationen zur Anmeldung und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, die zeigt, wo im Portal des EUIPO geklickt wird. Konto, Formular, Absenden und die Zahlung der Amtsgebühr erledigt das Studio selbst, unter dem eigenen Namen. KROND meldet keine Marke für Dritte an und tritt vor keinem Amt als Vertreter auf. Die Anmeldung im Namen einer anderen Person und die Rechtsberatung dazu sind Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten.

Wer macht welchen Schritt?

Aufgabenverteilung bei der Markenanmeldung zwischen Studio, KROND und Kanzlei
SchrittDas StudioKRONDRechtsanwalt oder Patentanwalt
Recherchesucht selbst in eSearch plus und TMviewzeigt, wo gesucht wird und wie die Trefferliste zu lesen istbeurteilt die Verwechslungsgefahr im Einzelfall
Klassen und Verzeichniswählt die Klassen und trägt die Begriffe einstellt die amtlichen Klassentitel und passende Begriffe aus der Nizza-Klassifikation zusammenprüft den Schutzumfang rechtlich
Anmeldung einreichenlegt das EUIPO-Konto an, füllt das Formular aus, sendet ab und zahlt die Amtsgebührzeigt Feld für Feld, wo geklickt wirdreicht als bevollmächtigter Vertreter ein
Fristenverfolgt die Akte im eigenen Kontoerklärt, welche Fristen das Amt nennt und wo sie im Konto stehenüberwacht die Fristen als Vertreter
Widerspruch oder Beanstandungentscheidet über das weitere Vorgehenkeine Leistungvertritt im Verfahren
KMU-Fondsstellt den Gutscheinantrag selbstzeigt Reihenfolge und Formularnicht nötig
Logo für die Wortbildmarkegibt die Gestaltung freigestaltet das Logo, siehe Brandingnicht nötig

Was KROND verrechnet und was nicht

KROND verrechnet ausschließlich das Sammeln und Weitergeben allgemein zugänglicher Informationen. Die Quellen sind öffentlich: das Portal und die Gebührentabelle des EUIPO, die Nizza-Klassifikation, die Register eSearch plus und TMview sowie die Seiten des EUIPO KMU-Fonds. KROND ist keine Rechtsanwaltskanzlei, erbringt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Haftung für die Schutzfähigkeit eines Zeichens oder den Ausgang eines Verfahrens. Rechtsfragen gehören in eine Kanzlei.