Anamnesebogen LED-Lichttherapie: kostenlose PDF-Vorlage

Der KROND-Anamnesebogen zur LED-Lichttherapie klärt vor der ersten Sitzung ab, was die Behandlung ausschließt, verschiebt oder verändert: Hautkrebs in der Vorgeschichte, lichtempfindliche Erkrankungen, photodynamische Therapie, Anfallsneigung im Pulsbetrieb, Augenschutz und Wellenlängen. Druckfertig in DIN A4, jede Frage auf dieser Seite erklärt, in der Reihenfolge des Bogens.

Anamnesebogen LED-Lichttherapie: drei DIN-A4-Seiten der KROND-Vorlage mit Personendaten, Lichtempfindlichkeit und Betriebsart
Aufbau

Aufbau des Bogens: Welcher Teil gehört wem?

Der Anamnese- und Einwilligungsbogen zur LED-Lichttherapie besteht aus drei Teilen und einem Beiblatt. Die Seiten sind nach Ausfüller getrennt: Keine Seite mischt Angaben der Kund:in mit denen der Behandler:in.

Aufbau des Anamnesebogens zur LED-Lichttherapie
TeilWer füllt aus, wann
Teil 1 · Anamnesebogen · AnamneseKund:in, einmalig bei der Erstaufnahme
Teil 1 · Anamnesebogen · BefundBehandler:in, vor der ersten Sitzung
Teil 2 · Aufklärungnur zum Lesen, nichts auszufüllen
Teil 3 · EinwilligungKund:in und Behandler:in gemeinsam, dann unterschreiben
BeiblattBehandler:in, bei jeder Sitzung

Die LED-Lichttherapie läuft in dichter Folge, oft mehrmals pro Woche. Deshalb wird einmal ausführlich gefragt, und vor jeder weiteren Sitzung bestätigt nur noch das Beiblatt, dass sich nichts geändert hat. Die Kund:in kreuzt Nein oder Ja an; nur bei Ja erscheint darunter ein kurzes Zusatzfeld, und bei Unsicherheit wird nichts angekreuzt, sondern nachgefragt.

Was bedeuten die Codes S, P, A, Z, F und D?

Vor jeder Ja-Nein-Frage steht ein Code, zum Beispiel A.3.1. Der Buchstabe ist eine von sechs Kategorien, die die Fußzeile jeder auszufüllenden Seite erklärt; die Zahlen zeigen, wo die Frage im Bogen steht.

Die sechs Kategorien des Anamnesebogens zur LED-Lichttherapie
KategorieBedeutung laut BogenWo im Bogen
S · StoppBehandlung ausgeschlossen, nicht durch Warten lösbarFälle ohne Lichtbehandlung, Indikation und Zuständigkeit
P · ParameterBehandlung möglich, mit angepasster EinstellungWas Dauer, Abstand und Betriebsart verändert
A · Arztnur mit schriftlicher ärztlicher FreigabeLichtempfindlichkeit und ärztliche Freigabe
Z · Zonenur die betroffene Stelle wird ausgespartSichtprüfung des Behandlungsfelds
F · FristTermin verschieben, frühesten Zeitpunkt ausrechnenWas den Termin verschiebt
D · Dokuohne Folge, nur für die KundenakteAngaben für die Kundenakte
Anamnese · Von der Kund:in auszufüllen

Person, Zonen und Behandlungsziel: Welche Angaben stehen am Anfang?

Der erste Abschnitt trägt keine Codes, er sammelt die Stammdaten und den Anlass. Erfasst werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Telefon und E-Mail, dazu zwei Felder, die den Termin bestimmen:

  • Zu behandelnde Zonen, zum Beispiel Gesicht, Hals, Dekolleté, Rücken
  • Was möchten Sie erreichen, das Behandlungsziel in den Worten der Kund:in

Das Ziel ist mehr als Höflichkeit. Wird dort eine Erkrankung genannt, greift die dritte Frage unter Fälle ohne Lichtbehandlung, und in der Schweiz entscheidet die genannte Indikation über die nötige Qualifikation (siehe Indikation und Zuständigkeit).

Der Kopf des Bogens bleibt frei für das Logo des Studios. Studio, Anschrift, Datum und Kunden-Nr. stehen darunter.

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Fälle ohne Lichtbehandlung: Wann ist LED-Lichttherapie ausgeschlossen?

Drei Fragen tragen den Code S. Trifft eine zu, findet die kosmetische Lichtbehandlung nicht statt, und auch ein späterer Termin ändert daran nichts.

Fälle ohne Lichtbehandlung, S.2.1 bis S.2.3
CodeFrage im BogenErläuterung im Bogen
S.2.1Hatten Sie jemals Hautkrebs, oder ist für eine Stelle im Behandlungsfeld ein erhöhtes Hautkrebsrisiko bekannt?auch wenn er behandelt oder entfernt wurde. Auf solchen Hautpartien wird mit Lichtgeräten nicht gearbeitet.
S.2.2Läuft bei Ihnen zurzeit eine photodynamische Therapie?Lichtbehandlung mit einem lichtaktivierbaren Medikament, zum Beispiel einer Creme mit Aminolävulinsäure. Sie gehört in ärztliche Hand, dieser Bogen deckt sie nicht.
S.2.3Soll mit dem Licht eine Hauterkrankung behandelt werden?zum Beispiel Psoriasis, Ekzem, Dermatitis, Vitiligo, Melasma, Altersflecken oder wulstige Narben. Das ist eine ärztliche Behandlung, kein kosmetischer Termin.

Die erste Frage folgt den gemeinsamen Spezifikationen der EU für Geräte mit intensiver optischer Strahlung: Das Produkt darf nicht auf Hautpartien angewendet werden, bei denen ein erhöhtes Risiko für Hautkrebs, offene Wunden oder Hautausschläge besteht. Die dritte Frage zieht die Grenze zwischen Kosmetik und Heilkunde. In der Schweiz nennt die V-NISSG Altersflecken, Melasma, Psoriasis, Ekzeme, Dermatitis, Vitiligo und Keloide ausdrücklich als ärztliche Behandlungen, in Deutschland sind nach § 5 Abs. 2 NiSV pigmentierte Hautveränderungen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Ein Ja ist keine Absage an die Hautpflege, sondern der Weg über die Ärzt:in. Ist die Behandlung dort abgeschlossen, bringt die Kund:in eine schriftliche Freigabe mit.

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Lichtempfindlichkeit und ärztliche Freigabe: Wann entscheidet zuerst die Ärzt:in?

Vier Fragen tragen den Code A. Bei Ja wird erst nach einer schriftlichen ärztlichen Freigabe behandelt; Arzt, Fachrichtung, Datum und der Hinweis auf die beiliegende Kopie werden im Bogen eingetragen.

Lichtempfindlichkeit und ärztliche Freigabe, A.3.1 bis A.3.4
CodeFrage im BogenErläuterung im Bogen
A.3.1Wurde bei Ihnen eine lichtempfindliche Erkrankung festgestellt?zum Beispiel Lupus, eine Porphyrie, Lichturtikaria oder polymorphe Lichtdermatose (Sonnenallergie). Welche Wellenlängen eine Reaktion auslösen, beurteilt die Ärzt:in.
A.3.2Aktive Krebserkrankung oder onkologische Behandlung in den letzten fünf Jahren?
A.3.3Immunschwäche oder Medikamente, die das Immunsystem unterdrücken?zum Beispiel nach Transplantation, bei HIV, unter Biologika.
A.3.4Wurde bei Ihnen eine Netzhauterkrankung festgestellt, oder wurden Sie in den letzten Wochen am Auge operiert?empfohlen. Das Licht trifft das Gesicht, der Augenschutz bleibt die ganze Sitzung auf.

Warum die Ärzt:in und nicht das Studio entscheidet: Ob eine lichtempfindliche Erkrankung auf sichtbares Licht anspricht oder nur auf UV-Strahlung, hängt von der Diagnose ab. Die gemeinsamen Spezifikationen der EU verlangen ohnehin, dass Hersteller für Lichtanwendungen außerhalb der Haarentfernung eine ärztliche Beratung samt diagnostischer Untersuchung der vorgesehenen Hautpartien empfehlen und dass ohne deren Dokumentation nicht behandelt wird. Die Frage nach Netzhaut und Augenoperation ist als Empfehlung gekennzeichnet, dafür liegt keine Primärquelle vor.

Minderjährige werden behandelt, wenn die Sorgeberechtigten einwilligen und unter Bestätigung und Unterschriften mit unterschreiben.

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Was den Termin verschiebt: Wie lange muss man vor einer LED-Sitzung warten?

Vier Torfragen tragen den Code F. Bei Ja wird der frühestmögliche Termin ausgerechnet und eingetragen. Sie werden bei der Erstaufnahme ausgefüllt und vor jeder weiteren Sitzung auf dem Beiblatt kurz bestätigt.

Was den Termin verschiebt, F.4.1 bis F.4.4
CodeFrage im BogenErläuterung im Bogen / Frei ab
F.4.1Sind Sie schwanger oder stillen Sie?Vorsorglich keine Behandlung. Neuer Termin nach dem Abstillen.
F.4.2Wurde bei Ihnen in den letzten Tagen eine photodynamische Therapie durchgeführt?nach der Anwendung bleibt die Haut vorübergehend lichtempfindlich. Behandelt am … frei ab … (48 Stunden)
F.4.3Ist die Haut im Behandlungsfeld verletzt, entzündet, infiziert, geschwollen oder stark gerötet?offene Wunde, Ausschlag, gereizte Stelle, aktiver Herpes. Was genau … behandelt ab … (nach Abheilung)
F.4.4Haben Sie im Behandlungsfeld einen Sonnenbrand, oder ist die Haut frisch gebräunt?durch Sonne, Solarium oder Selbstbräuner. Sonnenbrand: erst nach vollständiger Abheilung. Frische Bräune: zuletzt am … frei ab … (eine Woche, empfohlen)

Die 48 Stunden nach einer photodynamischen Therapie stammen aus der Fachinformation eines Aminolävulinsäure-Präparats: Das Mittel erhöht vorübergehend die Phototoxizität, und Sonnenexposition der behandelten Stellen ist etwa 48 Stunden lang zu vermeiden. Der Ausschluss bei nicht intakter Haut und die Schwangerschaft stehen in den gemeinsamen Spezifikationen der EU. Die Woche nach frischer Bräune ist eine Empfehlung, dafür nennt keine der geprüften Quellen eine Frist.

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Was Dauer, Abstand und Betriebsart verändert: Welche Angaben ändern die Einstellung?

Fünf Fragen tragen den Code P. Bei Ja wird behandelt, mit angepasster Einstellung. Die genannten Anpassungen sind Empfehlungen, soweit nicht anders vermerkt.

Was die Einstellung verändert, P.5.1 bis P.5.5
CodeFrage im BogenErläuterung im Bogen
P.5.1Neigen Sie zu epileptischen Anfällen, die durch flackerndes oder blinkendes Licht ausgelöst werden?dann nur Dauerlicht, kein Pulsbetrieb. Auslöser sind laut Leitlinie die Lichtstärke und die Flimmerfrequenz, meist 15 bis 25 Hertz.
P.5.2Nehmen Sie Medikamente, die die Haut lichtempfindlich machen?zum Beispiel Isotretinoin, Doxycyclin, Johanniskraut oder Amiodaron. Die Fachinformationen nennen Sonne, UV und Solarium, nicht sichtbares Licht. Empfohlen: kürzere Bestrahlungszeit und ein Probefeld.
P.5.3Haben Sie Diabetes?die EU-Vorgabe für Lichtgeräte nennt Diabetes als Gegenanzeige, die die Gebrauchsanweisung des Geräts regeln muss.
P.5.4Verwenden Sie Pflege mit Retinol, Säuren oder hoch dosiertem Vitamin C?empfohlen: am Behandlungstag weglassen, die Haut reagiert sonst empfindlicher.
P.5.5Bekommen Sie von hellem Licht leicht Kopfschmerzen, Migräne oder Übelkeit?empfohlen: geringere Helligkeit, größerer Abstand, kürzere Sitzung.

Die Frage nach der Anfallsneigung ist der Grund, warum der Bogen die Betriebsart festhält. Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie nennt Lichtstärke und Flimmerfrequenz als wichtigste Auslöser, meist zwischen 15 und 25 Hertz, teilweise bis 50 Hertz; Dauerlicht gehört nicht dazu. Bei den Medikamenten ist die Quellenlage umgekehrt eindeutig: Die geprüften Fachinformationen zu Isotretinoin, Doxycyclin, Johanniskraut und Amiodaron warnen ausschließlich vor Sonne, UV-Strahlung und Solarium. Ein Ausschluss wäre damit nicht belegt, deshalb steht die Frage unter P und nicht unter S.

Ein Freitextfeld hält fest, welche Medikamente und Pflegeprodukte verwendet werden und seit wann.

Anamnese · Von der Kund:in auszufüllen

Angaben für die Kundenakte: Welche Erkrankungen bleiben ohne Folge?

Fünf Fragen tragen den Code D. Sie haben keine Folge für die LED-Lichttherapie und stehen nur in der Kundenakte, weil keine der geprüften Quellen sie als Gegenanzeige für sichtbares Licht nennt.

Angaben für die Kundenakte, D.6.1 bis D.6.5
CodeFrage im Bogen
D.6.1Herzerkrankung, Bluthochdruck oder aktives Implantat?
D.6.2Schilddrüsenerkrankung?
D.6.3Autoimmunerkrankung ohne Beteiligung der Haut?
D.6.4Bekannte Allergien oder Unverträglichkeiten?
D.6.5Weitere Erkrankungen, Operationen oder Dauermedikation?

Ein Erläuterungsfeld nimmt auf, was zu den Antworten gehört. Betrifft eine Autoimmunerkrankung auch die Haut, gehört sie nicht hierher, sondern unter Lichtempfindlichkeit und ärztliche Freigabe mit ärztlicher Freigabe.

Befund · Von der Behandler:in auszufüllen

Sichtprüfung des Behandlungsfelds: Was passiert mit Muttermalen und Tätowierungen?

Ab hier füllt die Behandler:in aus, vor der ersten Sitzung. Die Sichtprüfung des Behandlungsfelds beginnt mit einer Torfrage.

Sichtprüfung des Behandlungsfelds, Z.7.1 und Z.7.2
CodeFrage im BogenErläuterung im Bogen
Z.7.1Finden sich im Behandlungsfeld Stellen, die abgedeckt oder ausgespart werden müssen?Muttermale, auffällige Pigmentflecken, offene oder entzündete Stellen, Tätowierung, Permanent-Make-up.
Z.7.2Liegt das Behandlungsfeld näher als 10 mm am Augenlid?in der Schweiz sind Behandlungen an den Augenlidern und in Augennähe bis 10 mm ärztlich. Der Bereich der Augenbrauen gilt als außerhalb.

Bei Ja zu Z.7.1 kreuzt die Behandler:in an, was gefunden wurde, und trägt Lage und Abdeckung ein:

  • Muttermal oder pigmentierte Stelle. Während der Anwendung abdecken.
  • Auffälliges Muttermal (Asymmetrie, unscharfer Rand, Veränderung). Nicht behandeln, dermatologisch abklären.
  • Offene, entzündete, infizierte oder stark gerötete Stelle. Aussparen.
  • Tätowierung oder Permanent-Make-up. Abdecken, empfohlen.

Das Abdecken von Muttermalen ist keine Vorsichtsgeste des Hauses: Die gemeinsamen Spezifikationen der EU verlangen, dass der Hersteller die Anwender:in anweist, Naevi oder Läsionen während des Verfahrens zu schützen. Zonenausschluss statt Absage: Ein Ja schließt eine Stelle aus, nicht die Kund:in.

Befund · Von der Behandler:in auszufüllen

Licht, Dosis und Augenschutz: Braucht man bei LED-Lichttherapie eine Schutzbrille?

Ja, und der Bogen hält fest, welchen. Dieser Abschnitt trägt keine Codes, er dokumentiert das Gerät und die gewählte Einstellung. Wellenlängen, Dosis, Abstand und Dauer stehen in der Gebrauchsanweisung des Geräts; eingetragen wird, was für diese Kund:in gilt.

Wellenlängen und Eintragungen im Anamnesebogen
WellenlängeLichtEinzutragen
400–450 nmviolett, blauStufe oder Dosis in J/cm², Abstand in cm, Dauer in min
500–530 nmgrünStufe oder Dosis in J/cm², Abstand in cm, Dauer in min
570–600 nmgelbStufe oder Dosis in J/cm², Abstand in cm, Dauer in min
630–700 nmrotStufe oder Dosis in J/cm², Abstand in cm, Dauer in min
ab 700 nmnahes Infrarot, falls vorhandenStufe oder Dosis in J/cm², Abstand in cm, Dauer in min

Vier weitere Felder halten fest, was die Sitzung sicher macht: Betriebsart (Dauerlicht oder Puls), Risikogruppe des Geräts nach EN 62471, Augenschutz (Brille oder Pads) und der Mindestabstand der Sitzungen.

Der Bogen nennt bewusst keine Dosiswerte. Die gemeinsamen Spezifikationen der EU verlangen, dass die Gebrauchsanweisung die Mindest- und Höchstwerte für Strahlungsintensität, Dauer und Häufigkeit sowie den zeitlichen Mindestabstand zwischen mehreren Anwendungen an derselben Stelle angibt. Diese Werte gehören zum Gerät, nicht zu einer Vorlage.

Warum der Augenschutz die ganze Sitzung aufbleibt

Die gemeinsamen Spezifikationen der EU halten fest, dass die Augen dem ausgesandten Licht keinesfalls ausgesetzt werden dürfen und dass der Hersteller einen geeigneten Augenschutz mitliefert. Das Bundesamt für Strahlenschutz beschreibt die Netzhautgefährdung durch den blauen Teil des Spektrums als am stärksten bei etwa 440 nm. Die Risikogruppen nach EN 62471 setzen zudem voraus, dass man wegsieht oder blinzelt. Unter einem Panel, mit geschlossenen Augen und über Minuten, trifft diese Annahme nicht zu.

Befund · Von der Behandler:in auszufüllen

Indikation und Zuständigkeit: Wer darf LED-Lichttherapie durchführen (DE, AT, CH)?

Drei Prüfpunkte tragen den Code S. Das Betriebsland wird zuerst angekreuzt; trifft ein Punkt zu, wird abgelehnt und verwiesen.

Indikation und Zuständigkeit, S.9.1 bis S.9.3
CodePrüfpunkt im BogenErläuterung im Bogen
S.9.1Deutschland. Behandlung pigmentierter Hautveränderungen oder von Gefäßveränderungen, Verletzung der Epidermis, Wirkung über Haut und Anhangsgebilde hinaus.§ 5 Abs. 2 NiSV. Die NiSV gilt für intensive Lichtquellen, deren Zweck ein wesentlicher Effekt auf das Zielgewebe ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3); dann sind Fachkunde, Anzeige beim Amt, Beratungsprotokoll und Einwilligung Pflicht.
S.9.2Österreich. Untersuchung oder Behandlung einer Erkrankung.Kosmetik (Schönheitspflege) ist das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 42 GewO 1994. Die Behandlung krankhafter Zustände ist ärztliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG.
S.9.3Schweiz. Altersflecken, Melasma, Psoriasis, Ekzeme, Dermatitis, Vitiligo, Keloide, Warzen, aktinische Keratosen, Angiome über 3 mm.V-NISSG Anhang 2 Ziffer 2.1, nur ärztlich. Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae und Couperose bis 3 mm brauchen den Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung (Ziffer 1.1); die Vollzugshilfe des BAG führt LED-Behandlungen dort auf. Photodynamische Therapie und PUVA sind in dieser Kategorie verboten.

Drei Felder halten das Ergebnis fest: Betriebsland, Nummer des Fachkunde- oder Sachkundenachweises und ob das Gerät als Medizinprodukt in Verkehr ist.

In der Schweiz entscheidet nicht die Leistung des Geräts, sondern die behandelte Indikation. Die Vollzugshilfe des BAG hält außerdem fest, dass eine andere Bezeichnung nichts ändert: Begriffe wie Kollagen, Hauterneuerung, Elastizität, Spannkraft, Hautvitalität, Teint oder Hauttextur gelten als Synonyme der aufgeführten Behandlungen. Werbung und Zweckbestimmung hängen zusammen: Was das Gerät laut Gebrauchsanweisung darf, begrenzt, was das Studio verspricht. Ein Heilungsversprechen macht aus der kosmetischen Anwendung eine medizinische.

Befund · Von der Behandler:in auszufüllen

Freigabe und Behandlungsplan: Wie wird die Entscheidung festgehalten?

Der letzte Abschnitt vor der Aufklärung ist ein Pflichtfeld. Zuerst wird die vorgenommene Anpassung notiert (Wellenlänge, Stufe, Abstand, Dauer, Probefeld), dann die Entscheidung angekreuzt:

  • behandeln
  • behandeln mit Anpassung
  • nur Dauerlicht, kein Pulsbetrieb
  • Freigabe abwarten
  • verschieben auf …
  • ablehnen und verweisen
  • Zone ausgeschlossen, Rest behandelt

Ein Feld für die Begründung schließt den Teil ab. Damit steht auf einer Seite, was aus den Antworten davor folgt.

Aufklärung · Nur zum Lesen

Wirkung des Lichts und mögliche Reaktionen: Hat LED-Lichttherapie Nebenwirkungen?

Teil 2 wird nur gelesen, hier ist nichts auszufüllen. Der Bogen beschreibt die Anwendung als sichtbares Licht ohne UV-Anteil, ohne Hautkontakt und ohne Wärmezerstörung, und nennt zwei Listen.

Häufig und zu erwarten

  • Wärmegefühl oder leichtes Kribbeln auf der Haut
  • Rötung der Haut, meist vorübergehend
  • Blendung und Nachbilder direkt nach der Sitzung, auch mit Augenschutz
  • Trockenheitsgefühl der Haut nach der Sitzung

Selten bis sehr selten

  • Augenschäden an Netzhaut und Hornhaut ohne Augenschutz
  • anhaltende Rötung
  • Pigmentveränderung, heller oder dunkler
  • allergische oder chemische Hautreaktion, etwa auf Pflegeprodukte
  • Entzündung der Haarbälge oder Hautinfektion
  • Kopfschmerzen oder Übelkeit durch die Helligkeit
  • Anfall bei Lichtempfindlichkeit im Pulsbetrieb
  • Überexposition bei zu langer oder zu häufiger Anwendung

Die Liste folgt den Risiken, die die gemeinsamen Spezifikationen der EU für Geräte mit intensiver optischer Strahlung aufzählen, beschränkt auf das, was bei sichtbarem Licht ohne Hautkontakt vorkommen kann. Verbrennungen, Narben und paradoxer Haarwuchs stehen dort ebenfalls, gehören aber zu Verfahren, die Wärme im Gewebe erzeugen.

Aufklärung · Nur zum Lesen

Ablauf der Serie und andere Verfahren: Wie viele LED-Sitzungen sind nötig?

Der Bogen nennt keine feste Sitzungszahl, sondern sechs Punkte, die vor der Unterschrift klar sein müssen:

  • Eine Serie, keine einzelne Sitzung. Zahl, Abstand und Dauer der Sitzungen richten sich nach der Gebrauchsanweisung des Geräts, die den Mindestabstand zwischen zwei Anwendungen derselben Stelle nennt.
  • Kein garantiertes Ergebnis. Das Licht regt die Haut an, es zwingt sie zu nichts. Wirkung und Dauer sind von Mensch zu Mensch verschieden.
  • Keine Heilbehandlung. Steckt hinter dem Hautbild eine Erkrankung, gehört sie ärztlich abgeklärt.
  • Kein Ersatz für Lichtschutz. Das Gerät gibt kein UV ab, die Haut wird dadurch aber auch nicht widerstandsfähiger gegen Sonne.
  • Alternativen. Statt der Lichtbehandlung kommen kosmetische Pflege, andere apparative Verfahren oder, wenn eine Erkrankung dahintersteckt, die ärztliche Behandlung infrage. Ihre Risiken und Grenzen bespricht die Behandler:in vor der Einwilligung.
  • Kostenübernahme. Ästhetische Leistung, von keiner Versicherung übernommen, auch nicht bei Nebenwirkungen.
Aufklärung · Nur zum Lesen

Vor und nach der Sitzung: Was ist bei LED-Lichttherapie zu beachten?

Vor der Sitzung

  • Haut reinigen, Make-up und Sonnenschutz entfernen. Beides filtert das Licht.
  • Am Behandlungstag keine Pflege mit Retinol, Säuren oder hoch dosiertem Vitamin C auftragen, empfohlen.
  • Augenschutz aufsetzen, bevor das Gerät eingeschaltet wird, und bis zum Ende aufbehalten.
  • Neue Medikamente, neue Pflegeprodukte und jede Hautveränderung vorher melden.

Nach der Sitzung

  • Gewohnte Pflege, bei Rötung kühlen, empfohlen.
  • Nach der Sitzung kurz sitzen bleiben, bis Blendung und Nachbilder abgeklungen sind, empfohlen.
  • Sonnenschutz wie sonst auch. Das Licht ersetzt ihn nicht.
  • Nächste Sitzung frühestens nach dem Abstand, den die Gebrauchsanweisung des Geräts nennt.

Sitzung sofort abbrechen bei

  • Schmerz, Brennen oder starkem Wärmegefühl
  • Kopfschmerz, Schwindel oder Übelkeit
  • Augenbeschwerden oder verrutschtem Augenschutz
  • zunehmender Rötung oder Schwellung

Danach: Gerät ausschalten, Abstand vergrößern oder Stufe senken, das Ereignis gesondert dokumentieren und nach Sicherheitsprotokoll eskalieren. Vor der nächsten Sitzung ein Probefeld anlegen, als Empfehlung gekennzeichnet.

Einwilligung · Von Kund:in und Behandler:in

Umgang mit Daten und Fotos: Wozu willigt die Kund:in ein?

Teil 3 wird gemeinsam ausgefüllt und dann unterschrieben. Der Bogen hält fest, dass die Aufnahme- und Einwilligungsdokumentation der Datenschutz-Grundverordnung unterliegt und nicht an Dritte weitergegeben wird; Rechtsgrundlage ist Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. Genannt werden die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung im Rahmen der Aufbewahrungspflichten sowie die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Fällt das Gerät unter die NiSV, sind Beratungsprotokoll und Einverständniserklärung zehn Jahre aufzubewahren; die Verordnung schreibt beides ausdrücklich vor.

Fotos sind zweifach getrennt, und das zweite Kreuz ist freiwillig:

  • Einwilligung in Vorher- und Nachher-Aufnahmen zur klinischen Dokumentation
  • gesonderte Einwilligung in die Verwendung für Marketing und soziale Medien, freiwillig, jederzeit widerrufbar, ohne Auswirkung auf die Behandlung
Einwilligung · Von Kund:in und Behandler:in

Bestätigung und Unterschriften: Wer unterschreibt den Bogen?

Mit der Unterschrift bestätigt die Kund:in, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind, dass sie die Aufklärung erhalten und verstanden hat und dass sie in die Behandlung einwilligt. Der Text nennt die Punkte der Beratung einzeln: die Anwendung und ihre Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen, mögliche Alternativen, den Behandlungsplan mit den gewählten Einstellungen und die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen fachärztlichen Abklärung. Dazu kommt die Zusage, Änderungen des Gesundheitszustands und neue Medikamente vor jeder weiteren Sitzung mitzuteilen.

Diese fünf Beratungspunkte sind kein Hausstil, sondern der Wortlaut der Beratungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 NiSV. Die Verordnung verlangt zusätzlich ein Beratungsprotokoll und eine darauf gestützte Einverständniserklärung.

Unterschrieben wird in drei Paaren: Ort und Datum mit der Unterschrift der Kund:in, Name und Unterschrift der Behandler:in, und bei Minderjährigen Name und Unterschrift der Sorgeberechtigten.

Beiblatt · Bei jeder Sitzung auszufüllen

Beiblatt zur Serie: Was hält jede LED-Sitzung fest?

Das Beiblatt ist das letzte Blatt, damit es allein nachgedruckt werden kann. Es trägt Name, Kunden-Nr. und Blatt Nr., aber keine gedruckte Seitenzahl. Vier Sitzungsblöcke passen auf ein Blatt; ist es voll, folgt das nächste, und im Block wird „Forts.“ angekreuzt.

Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Kund:in, dass keiner der folgenden Punkte zutrifft. Trifft einer zu, wird die Sitzung verschoben, und die Fristen aus Was den Termin verschiebt gelten erneut.

Bestätigungsliste vor jeder Sitzung
CodeBedingung laut BeiblattKarenzfenster
F.4.1Schwangerschaft oder StillzeitTermin nach dem Abstillen
F.4.2photodynamische Therapie in den letzten Tagenfrei nach 48 Stunden
F.4.3Haut im Feld nicht intakt, Wunde, Entzündung, Infektion oder Herpesfrei nach Abheilung
F.4.4Sonnenbrand oder frische Bräune im FeldAbheilung · 1 Woche
P.5.1neue Lichtempfindlichkeit oder Anfallsneigungnur Dauerlicht
P.5.2neues Medikament oder neue Pflege seit der letzten SitzungEinstellung prüfen
Z.7.1neues oder verändertes Muttermal im Felddermatologisch abklären

Was jeder Sitzungsblock festhält

  • Sitzung Nr. und Datum
  • Wellenlängen, Stufe oder Dosis, Abstand und Dauer
  • behandelte Zonen
  • Augenschutz getragen
  • Reaktion: keine, leichte Rötung oder abnormal mit Beschreibung
  • Unterschrift der Kund:in und der Behandler:in
  • „Forts.“, wenn ein weiteres Beiblatt folgt
FAQ

Häufige Fragen zur LED-Lichttherapie

Die Fragen, die vor der ersten Sitzung am häufigsten kommen, kurz beantwortet.

  • Ist bei der LED-Lichttherapie ein Augenschutz nötig?

    Ja, für Kund:in und Behandler:in. Die gemeinsamen Spezifikationen der EU für Geräte mit intensiver optischer Strahlung verlangen, dass die Augen dem ausgesandten Licht keinesfalls ausgesetzt werden und dass der Hersteller einen Augenschutz mitliefert. Am stärksten wirkt die Netzhautgefährdung nach Angaben des Bundesamts für Strahlenschutz bei etwa 440 nm, also im blauen Licht. Der Bogen hält fest, welcher Augenschutz verwendet wurde, und das Beiblatt bestätigt ihn bei jeder Sitzung. Mehr dazu unter Licht, Dosis und Augenschutz.

  • Ist LED-Lichttherapie in Deutschland NiSV-pflichtig?

    Das hängt vom Gerät ab. Die NiSV gilt für intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen wesentlichen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NiSV). Fällt das Gerät darunter, gelten Fachkunde, Anzeige beim Amt, Beratungsprotokoll und Einwilligung mit zehn Jahren Aufbewahrung. Unabhängig davon sind nach § 5 Abs. 2 NiSV die Behandlung pigmentierter Hautveränderungen und von Gefäßveränderungen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

  • Darf eine Kosmetikerin LED-Lichttherapie anbieten?

    In Österreich ja, im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) nach § 94 Z 42 GewO 1994, solange keine Erkrankung behandelt wird; die Behandlung krankhafter Zustände ist nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG ärztliche Tätigkeit. In der Schweiz braucht die Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Striae und Couperose bis 3 mm den Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung; Altersflecken, Melasma, Psoriasis, Ekzeme, Vitiligo und Keloide sind ärztlich. In Deutschland entscheidet, ob das Gerät unter die NiSV fällt. Details je Land unter Indikation und Zuständigkeit.

  • Ist LED-Lichttherapie in der Schwangerschaft erlaubt?

    Der Bogen verschiebt den Termin. Die gemeinsamen Spezifikationen der EU nennen die Schwangerschaft unter den Gegenanzeigen, über die die Gebrauchsanweisung von Geräten mit intensiver optischer Strahlung informieren muss. Eigene Daten zur LED-Lichttherapie in der Schwangerschaft liegen nicht vor, der neue Termin liegt nach dem Abstillen.

  • Ist LED-Lichttherapie bei Epilepsie möglich?

    Mit Dauerlicht ja, ohne Pulsbetrieb. Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie nennt als Auslöser einer fotosensiblen Epilepsie die Lichtstärke und die Flimmerfrequenz, meist zwischen 15 und 25 Hertz, teilweise bis 50 Hertz. Der Bogen führt die Anfallsneigung durch flackerndes Licht deshalb als P, also als Frage, die die Einstellung ändert: nur Dauerlicht, kein Pulsbetrieb.

  • Welche Medikamente sind bei der LED-Lichttherapie ein Problem?

    Keines der geprüften Präparate nennt sichtbares Licht. Die Fachinformationen zu Isotretinoin, Doxycyclin, Johanniskraut und Amiodaron warnen vor Sonne, UV-Strahlung und Solarium, nicht vor LED-Licht. Der Bogen fragt trotzdem danach und behandelt die Antwort als P: kürzere Bestrahlungszeit und ein Probefeld, als Empfehlung gekennzeichnet. Ein Ausschluss wäre durch keine dieser Quellen gedeckt. Mehr dazu unter Was Dauer, Abstand und Betriebsart verändert.

  • Wie oft kann man LED-Lichttherapie machen?

    Nach der Gebrauchsanweisung des Geräts. Die gemeinsamen Spezifikationen der EU verlangen, dass die Gebrauchsanweisung die Mindest- und Höchstwerte für Strahlungsintensität, Dauer und Häufigkeit sowie den zeitlichen Mindestabstand zwischen mehreren Anwendungen an derselben Stelle nennt. Eine feste Sitzungszahl gibt der Bogen deshalb nicht vor; er hält fest, welcher Mindestabstand für dieses Gerät gilt.

  • Ist LED-Licht das gleiche wie Solarium oder UV-Licht?

    Nein. Die LED-Lichttherapie arbeitet mit sichtbarem Licht ohne UV-Anteil, ohne Hautkontakt und ohne Wärmezerstörung. Der Bogen weist zugleich darauf hin, dass die Haut dadurch nicht widerstandsfähiger gegen Sonne wird: Lichtschutz bleibt nötig wie sonst auch.

PDF-Vorlage

Druckfertiger Bogen für die LED-Lichttherapie

PDF, DIN A4, neun Seiten, Deutsch. Kostenfrei für Ihr Studio: herunterladen, ausdrucken, verwenden.

Quellen

Quellen und Rechtsgrundlagen der LED-Lichttherapie

Stand: September 2026.

Als „empfohlen“ gekennzeichnete Wartezeiten und Anpassungen stammen aus keiner dieser Quellen.

Dosis, Abstand, Dauer und Häufigkeit richten sich nach der Gebrauchsanweisung des verwendeten Geräts.

Der Bogen und diese Seite dienen der Information und ersetzen keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Vor dem Einsatz ist die Vorlage durch eine Rechtsberatung im jeweiligen Betriebsland zu prüfen; die fachliche und rechtliche Verantwortung liegt bei der durchführenden Behandler:in.

Den vollständigen rechtlichen Rahmen je Land zeigt Rechtssicherheit & Betreiberrecht.

Die KROND-Anamnesebögen sind unverbindliche Vorlagen: nicht von einer Ärztin oder einem Arzt erstellt, sondern aus allgemein zugänglichen Informationen zusammengestellt. Sie ersetzen keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die Bögen sind für alle kostenlos; KROND verlangt dafür kein Geld und erzielt damit weder Gewinn noch einen sonstigen finanziellen oder materiellen Vorteil.