Rechtssicherheit · Österreich
Tattoo- und PMU-Entfernung in Österreich: Wer darf behandeln?
Die Laser-Tattooentfernung ist in Österreich ärztliche Tätigkeit, und das steht ungewöhnlich klar in den Gesetzesmaterialien: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ÄsthOpG bewerten sie aufgrund des Eindringens in tiefere Hautschichten zweifelsfrei als operativen Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG. Diese Bewertung ist zugleich der Maßstab, an dem andere Tiefenverfahren gemessen werden.
Diese Seite ordnet das Verfahren für Betreiber:innen ein: den Rechtsrahmen, warum das Teilgewerbe der Haarentfernung nicht trägt, warum IPL dafür nie in Betracht kommt, welche Rolle einem Kosmetikstudio bleibt und was ein Verstoß kostet.
Antwort
Dürfen Kosmetiker:innen in Österreich Tattoos entfernen?
Nein. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ÄsthOpG halten fest, dass die Laser-Tattooentfernung aufgrund des Eindringens in tiefere Hautschichten zweifelsfrei ein operativer Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG ist. Damit ist sie ärztliche Tätigkeit, und zwar unabhängig vom eingesetzten Gerät.
| Wer darf behandeln | Approbierte Ärzt:innen. Innerhalb der Ordination ist eine Übertragung an diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal oder an eine Ordinationsassistenz möglich |
|---|---|
| Was dafür nötig ist | Die ärztliche Approbation. Einen Zertifikatspfad für das Gewerbe gibt es nicht, und das 100-Stunden-Modell der Haarentfernung lässt sich nicht übertragen |
| Wo die Erlaubnis endet | Für Kosmetikbetriebe sofort, mit jedem Gerät und in jeder Einstellung |
| Maßgebliches Recht | ÄrzteG 1998 § 2 Abs. 2 mit den Erläuterungen zum ÄsthOpG, § 3 Abs. 3 GuKG für die Delegationssperre, § 184 StGB, GewO 1994 § 94 Z 42 für den Umfang des Gewerbes |
Die Einordnung ist im deutschsprachigen Raum streng, aber nicht identisch. Deutschland behält die Anwendung ebenfalls Ärzt:innen vor und hält sie für nicht delegierbar. Die Schweiz geht einen anderen Weg: Dort ist die Entfernung mit IPL nach Art. 6 V-NISSG für alle verboten, mit einem Q-switched-Laser dagegen für Kosmetiker:innen mit einem eigenen Sachkundenachweis zugänglich.
Rechtsrahmen
Worauf beruht die Einordnung als ärztliche Tätigkeit?
Auf den Gesetzesmaterialien, und das ist bei diesem Verfahren eine ungewöhnlich stabile Grundlage. Österreich kennt zwar kein Gegenstück zur deutschen NiSV, doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ÄsthOpG benennen die Laser-Tattooentfernung ausdrücklich.
| Ebene | Was sie trägt |
|---|---|
| Gesetzesmaterialien | Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ÄsthOpG bewerten die Laser-Tattooentfernung wegen des Eindringens in tiefere Hautschichten zweifelsfrei als operativen Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG |
| Kriterien des Ärztevorbehalts | Erfüllt sind die Invasivität durch Eindringen in tiefere Schichten, die zelluläre Denaturierung durch die Pigmentzertrümmerung und das Komplikationsmanagement bei Narben und allergischen Reaktionen |
| Standesauffassung | Die WKO-Landesinnung Oberösterreich zählt im Innungsmagazin 3/2025 die Tattooentfernung ausdrücklich zu den ärztlichen Vorbehaltsleistungen. Die Standesvertretung des Gewerbes zieht die Grenze hier also selbst |
| Delegationssperre | § 3 Abs. 3 GuKG stellt klar, dass die der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten der Kosmetiker:innen vom Pflegerecht nicht berührt werden. Eine Delegation an das Gewerbe ist damit ausgeschlossen |
Diese Bewertung wirkt über die Tattooentfernung hinaus. Sie ist der Maßstab, an dem andere Tiefenverfahren gemessen werden: Wertet der Gesetzgeber schon das Eindringen zur Pigmentzertrümmerung als operativen Eingriff, gilt das für die gezielte thermische Koagulation in SMAS-Tiefe oder für die flächige Verdampfung der Epidermis erst recht.
Qualifikation
Deckt das Teilgewerbe Haarentfernung die Tattooentfernung ab?
Nein, und das ist die in der Praxis häufigste Fehlannahme, weil beide Verfahren mit demselben Wort beginnen: Laser. Das Teilgewerbe ist jedoch eng gefasst.
| Berechtigung | Tattooentfernung zulässig |
|---|---|
| Teilgewerbe Haarentfernung mit Laser und IPL | Nein. Die 100 Unterrichtseinheiten, die kommissionelle Zusatzprüfung und die Arbeitsprobe sind eine lex specialis für die selektive Photothermolyse des Follikels. Die Nutzung optischer Strahlung zur Tattoo- oder PMU-Entfernung ist ausdrücklich davon ausgenommen |
| Kosmetik (Schönheitspflege) § 94 Z 42, uneingeschränkt | Nein. Die Gewerbeberechtigung endet dort, wo die Behandlung zum operativen Eingriff wird |
| Herstellerschulung auf das Gerät | Nein. Sie belegt die Einweisung, nicht die Befugnis, und entfaltet gegenüber der Behörde keine Legitimationswirkung |
| Ärztliche Approbation | Ja, ohne Zusatznachweis. Österreich kennt für die Tattooentfernung keinen Facharztvorbehalt |
Der Unterschied liegt in der Physik und in der Zielstruktur. Die Haarentfernung erhitzt Melanin im Follikel, also körpereigenes Pigment an einer definierten Stelle. Die Tattooentfernung zertrümmert Fremdpigment in der Dermis, dessen Zusammensetzung im Nachhinein meist unbekannt ist. Ein Haarentfernungszertifikat belegt für den zweiten Vorgang keine Kompetenz.
Betreiberpflichten
Welche Pflichten gelten für die berechtigte Praxis?
Österreich kennt für die Tattooentfernung keine Anzeigepflicht und kein Geräteregister nach dem Muster der deutschen NiSV. Die Pflichten folgen aus dem allgemeinen Behandlungs-, Arbeitsschutz- und Geräterecht.
| Pflicht | Was verlangt wird |
|---|---|
| Gerät | CE-Konformität, Konformitätsunterlagen und Gebrauchsanweisung im Betrieb, Einsatz nur im Rahmen der deklarierten Zweckbestimmung |
| Laserschutz | Schutzbrillen für alle im Raum, Zugangskontrolle nach Laserklasse und Absaugung des entstehenden Rauchs |
| Aufklärung | Vor der Behandlung über die realistische Zahl der Sitzungen, mögliche Restschatten, Pigmentverschiebungen und Narbenrisiko, mit dokumentierter Einwilligung |
| Dokumentation | Behandlungsdokumentation mit Wellenlänge, Impulsdauer, Energie und behandeltem Areal, dazu eine Fotodokumentation des Verlaufs. Gesundheitsdaten unterliegen der DSGVO |
Die Anamnese ist bei diesem Verfahren aus einem eigenen Grund wichtig: Sie muss klären, was im Feld liegt und was der Körper mit den Pigmentfragmenten anfangen soll. Abzufragen sind deshalb unter anderem bekannte Allergien und frühere Reaktionen auf das Tattoo selbst, Isotretinoin in den letzten sechs Monaten, Keloidneigung, Immunsuppression, eine Erkrankung des Lymphsystems, der aktuelle Bräunungsgrad sowie Muttermale im Motiv oder daneben. Für die Tattoo- und PMU-Entfernung führt KROND keinen eigenen Anamnesebogen, weil sie nicht im Kosmetikgewerbe liegt und deshalb auch nicht Teil der Bogenreihe für Studios ist. Die Aufnahme gehört hier in die Ordination, die zugleich die Differentialdiagnose stellt.
Grenze
Warum kommt IPL für die Tattooentfernung nie in Betracht?
Weil IPL physikalisch etwas anderes tut. Es sendet ein breites Lichtspektrum über vergleichsweise lange Impulse, geeignet für die Photothermolyse eines Haarfollikels und für die Photorejuvenation. Die Pigmentzertrümmerung braucht dagegen extrem kurze Impulse im Nanosekunden- oder Pikosekundenbereich.
| Technologie | Geeignet für |
|---|---|
| IPL | Haarentfernung und Photorejuvenation. Niemals eine Technologie zur Tattooentfernung, und in der Schweiz dafür sogar ausnahmslos verboten |
| Q-switched- oder Pikosekundenlaser | Pigmentzertrümmerung. In Österreich ärztliche Tätigkeit, in Deutschland arztvorbehalten, in der Schweiz mit dem SN Permanent-Make-up und Tattoo für Kosmetiker:innen zugänglich |
Der Versuch, ein Tattoo mit einem IPL-Gerät aufzuhellen, ist deshalb nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch fachlich aussichtslos und riskant: Die Energie wird über eine zu lange Zeit eingebracht, das Gewebe erhitzt sich flächig, und das Ergebnis ist eher eine Verbrennung als eine Aufhellung. KROND positioniert seine IPL-Systeme ausdrücklich als Geräte zur Haarentfernung und Photorejuvenation, nicht zur Tattooentfernung.
Kooperation
Welche Rolle bleibt einem Kosmetikstudio?
Nicht die Behandlung, wohl aber alles davor und danach. Eine Delegation scheidet aus: Gewerbetreibende unterliegen nach § 3 Abs. 3 GuKG nicht dem Delegationsrecht des Pflegerechts, und das Modell, bei dem eine Kosmetiker:in unter ärztlicher Aufsicht im Studio behandelt, ist damit unzulässig. Führt sie den Eingriff dennoch aus, ist das Kurpfuscherei nach § 184 StGB, und die anordnende Ärzt:in haftet mit.
Zulässig ist die Kooperation unter einem Dach mit klarer Arbeitsteilung. Die Ärzt:in führt den Laserakt selbst durch oder überträgt ihn innerhalb der Ordination an diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal oder an eine Ordinationsassistenz. Die Kosmetiker:in übernimmt Aufnahme und Terminkoordination, die Hautpflege und den Lichtschutz zwischen den Sitzungen sowie die Begleitung über die gesamte Serie, die sich bei einer Entfernung über viele Monate zieht.
Diese Trennung sollte im Angebot sichtbar bleiben. Ein Studio, das die Entfernung auf der eigenen Website als eigene Leistung führt und die Ärzt:in nur im Kleingedruckten nennt, erweckt den Eindruck einer eigenen Berechtigung, und genau dieser Eindruck ist nach dem UWG angreifbar.
Sanktionen
Was kostet ein Verstoß in Österreich?
Die Durchführung eines ärztlichen Akts durch eine Nicht-Ärzt:in ist Kurpfuscherei nach § 184 StGB, also Strafrecht und nicht bloß Verwaltungsrecht. Die anordnende Ärzt:in haftet mit. Wird zugleich außerhalb der eigenen Gewerbeberechtigung gearbeitet, kommt die unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 GewO 1994 hinzu, dazu Unterlassungs- und Schadenersatzklagen von Mitbewerbern nach dem UWG.
Im Schadensfall wiegt ein dritter Punkt am schwersten. Eine Einwilligung, die auf einer unzutreffenden Darstellung der Rechtslage beruht, trägt nicht, und keine Berufshaftpflicht deckt den unbefugten Betrieb. Bei Narben, einer dauerhaften Pigmentverschiebung oder einer allergischen Reaktion auf die freigesetzten Pigmentfragmente schlagen die Folgekosten auf das Privatvermögen durch.
Verantwortung
Wer trägt die Verantwortung, KROND oder der Betrieb?
Die Einstufung der geplanten Behandlung und die Prüfung der eigenen Berechtigung liegen in der alleinigen Verantwortung der Käufer:in beziehungsweise Betreiber:in. KROND liefert das Gerät, die rechtskonforme Anwendung obliegt dem Betrieb.
| Bereich | Wer verantwortet ihn |
|---|---|
| Gerät | KROND liefert das CE-konforme Gerät mit Datenblatt und der deklarierten Zweckbestimmung |
| Positionierung | KROND führt seine IPL-Systeme ausdrücklich als Geräte zur Haarentfernung und Photorejuvenation, nicht zur Tattooentfernung |
| Berechtigung | Der Betrieb stellt sicher, dass eine Pigmentbehandlung ausschließlich von einer approbierten Ärzt:in durchgeführt wird |
| Kommunikation | Der Betrieb verantwortet, dass sein Angebot keine eigene Berechtigung zur Tattooentfernung suggeriert |
Bei Unklarheit über den Umfang der eigenen Berechtigung gibt die Wirtschaftskammer verbindliche Auskunft, und die Landesinnung hat sich zu diesem Verfahren bereits ausdrücklich positioniert.
FAQ
Häufige Fragen zur Tattoo- und PMU-Entfernung in Österreich
Die Fragen, die Studiobetreiber:innen vor dem Kauf am häufigsten stellen, kurz beantwortet.
Dürfen Kosmetiker:innen in Österreich Tattoos entfernen?
Nein. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ÄsthOpG halten fest, dass die Laser-Tattooentfernung aufgrund des Eindringens in tiefere Hautschichten zweifelsfrei ein operativer Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG ist. Damit ist sie ärztliche Tätigkeit, und zwar unabhängig vom eingesetzten Gerät.
Deckt das Teilgewerbe Haarentfernung die Tattooentfernung ab?
Nein. Das Teilgewerbe mit seinen 100 Unterrichtseinheiten, der kommissionellen Prüfung und der Arbeitsprobe ist eine lex specialis für die Haarentfernung mit Laser und IPL. Es knüpft an die selektive Photothermolyse des Follikels an. Die Nutzung optischer Strahlung zur Tattoo- oder PMU-Entfernung ist ausdrücklich davon ausgenommen und bleibt ärztlich.
Was sagt die Wirtschaftskammer zur Tattooentfernung?
Die WKO-Landesinnung Oberösterreich zählt im Innungsmagazin 3/2025 die Tattooentfernung und das Einbringen milchsäurebasierter Fluids ausdrücklich zu den ärztlichen Vorbehaltsleistungen. Die Standesvertretung des Gewerbes zieht die Grenze hier also selbst, und das ist ein deutliches Signal für die Vollzugspraxis.
Darf eine Ärztin die Tattooentfernung an ein Studio delegieren?
Nein. Gewerbetreibende unterliegen nach § 3 Abs. 3 GuKG nicht dem Delegationsrecht des Pflegerechts. Das Modell, bei dem eine Kosmetiker:in unter ärztlicher Aufsicht im Studio behandelt, ist damit unzulässig. Führt sie den Eingriff dennoch aus, ist das Kurpfuscherei nach § 184 StGB, und die anordnende Ärzt:in haftet mit.
Darf ich Tattoos mit einem IPL-Gerät entfernen?
Nein. IPL ist eine Technologie zur Haarentfernung und zur Photorejuvenation, niemals eine zur Tattooentfernung. Für die Pigmentzertrümmerung braucht es die kurzen Impulse eines Q-switched- oder Pikosekundenlasers, und diese Anwendung ist in Österreich ärztliche Tätigkeit. In der Schweiz ist die IPL-Tattooentfernung sogar für alle ausnahmslos verboten.
Was droht bei unbefugter Tattooentfernung in Österreich?
Wer als Nicht-Ärzt:in einen ärztlichen Akt ausführt, begeht Kurpfuscherei nach § 184 StGB, und die anordnende Ärzt:in haftet mit. Hinzu kommen die unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 GewO 1994 und Klagen von Mitbewerbern nach dem UWG. Im Schadensfall deckt keine Berufshaftpflicht den unbefugten Betrieb.
Quellen
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), § 2 Abs. 2 · ärztliche Tätigkeit und operativer Eingriff · RIS
- ÄsthOpG · Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen, mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage · RIS
- Gewerbeordnung 1994 (GewO), § 94 Z 42 · Umfang des Kosmetikgewerbes und Teilgewerbe · RIS
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), § 3 Abs. 3 · Abgrenzung zu den Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung · RIS
- Strafgesetzbuch (StGB), § 184 · Kurpfuscherei · RIS
Stand: September 2026. Zusammenfassung der internen KROND-Regulatorikanalyse für Österreich (ÄrzteG 1998 § 2 Abs. 2 · ÄsthOpG mit ErläutRV 1807 BlgNR 24. GP · GewO 1994 § 94 Z 42 · GuKG § 3 Abs. 3 · StGB § 184 · WKO-Landesinnung Oberösterreich, Innungsmagazin 3/2025).
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Die Einordnung der übrigen Verfahren und Länder zeigt Rechtssicherheit & Betreiberrecht.